(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat dem in der Anlage 6 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf dunkelgrünem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Bergwanderführer - Land Tirol“ zu enthalten hat.
0 Kommentare zu § 29 T-BSFV