§ 29 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat den in den Anlagen 6 und 6a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf dunkelgrünem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Bergwanderführer - Land Tirol“ bzw. „Bergwanderführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 T-BSFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 T-BSFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 T-BSFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 T-BSFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 T-BSFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-BSFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 T-BSFV
§ 29a T-BSFV