Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2021
(1) Der Bergwanderführerausweis hat dem in der Anlage 11 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.
In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29a T-BSFV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29a T-BSFV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29a T-BSFV