§ 28 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Berg- und Schiführerbuch hat dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerbuch ist in den Abmessungen 95 x 148 mm, gebunden und mit einem Umschlag aus widerstandsfähigem moosgrünen Material herzustellen. Im Berg- und Schiführerbuch ist eine ausreichende Anzahl an fortlaufend nummerierten Seiten für die Bestätigungen des Tiroler Bergsportführerverbandes über die Teilnahme des Berg- und Schiführers an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 des Tiroler Bergsportführergesetzes vorzusehen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 T-BSFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 T-BSFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 T-BSFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 T-BSFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 T-BSFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-BSFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27a T-BSFV
§ 29 T-BSFV