Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2021
(1) Der Berg- und Schiführerausweis hat dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Berg- und Schiführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf goldenem Farbgrund herzustellen.
In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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