§ 24j T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:

Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergsportführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Sportkletterlehrer

2.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen insbesondere hinsichtlich der Anlage von Klettergärten; Grundkenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems Fels; Bewusstseinsbildung der Sportkletterlehrer in Bezug auf Naturverträglichkeit bei der Gestaltung und beim Besuch von Klettergärten; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum

3.

Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns:

Kenntnis der Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol für das Sportklettern

4.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie und der medizinischen Aspekte des Sportkletterns; Erste Hilfe-Maßnahmen für auftretende Beschwerden und Unfälle beim Sportklettern; Methoden und Techniken der Verletzungsprophylaxe

5.

Unterrichtslehre:

Vertiefte Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik, der Methodik, der Menschenführung und der psychologischen Aspekte beim Sportklettern; Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Sportkletterunterricht

6.

Trainingslehre:

Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; vertiefte Kenntnisse der allgemeinen und sportartspezifischen Trainingsprinzipien und -methoden; Trainingsplanung; Regeneration 

7.

Bewegungslehre:

vertiefte Kenntnisse der Biomechanik; Kenntnisse der kletterspezifischen Bewegungsabläufe und -techniken; motorische Prinzipien des Sportkletterns und Boulderns; Bewegungs- und Fehleranalyse sowie -korrektur

8.

Sportklettern mit Kindern:

vertiefte Kenntnisse der Kinderbetreuung und der pädagogischen, didaktischen und methodischen Besonderheiten des Kindersportkletterns; kindgerechtes Sichern und Absichern von Routen; Kletterspiele; Grundkenntnisse der Erlebnispädagogik

9.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Handhabung und Pflege von Seilen, der sonstigen Sportkletterausrüstung und sonstiger für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer bedeutsamer technischer Geräte; einschlägige Normen und Sicherheitsstandards und Grundkenntnisse des Baus von Kletterwänden, Kletteranlagen und Klettergärten

10.

Routenplanung und Taktik:

Planung von Sportkletterrouten; Kenntnisse der international gängigen Schwierigkeitsbewertungen; taktische Maßnahmen beim Sportklettern und Bouldern

11.

Unfallkunde:

Kenntnisse und Beurteilung der objektiven und der subjektiven Gefahren und typischer Fehler beim Sportklettern; Möglichkeiten der Vermeidung von Sportkletterunfällen; Partnercheck; Gefahren der Witterung beim Sportklettern.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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