Gesamte Rechtsvorschrift T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

T-BSFV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.10.2021
Verordnung der Landesregierung vom 12. Mai 1998, mit der nähere
Vorschriften zur Durchführung des Tiroler
Bergsportführergesetzes erlassen werden (Tiroler
Bergsportführerverordnung)

StF: LGBl. Nr. 59/1998

§ 1 T-BSFV


(1) Die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Sie kann für die Bereiche Fels-, Eis- und Schibergsteigen getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist. Die Eignungsprüfung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

a)

Aufstieg mit Schitourenausrüstung über 1000 Höhenmeter in zwei Stunden,

b)

drei Geländefahrten mit Schitourenausrüstung,

c)

zwei Eisfalltouren mit vorgesetzten Eisschrauben im Schwierigkeitsgrad WI4+,

d)

geländeangepasste Steigeisentechnik in einem Eisparcours,

e)

zwei Sportklettertouren bis zum Schwierigkeitsgrad UIAA VII+ (franz. 6b+) on sight,

f)

zwei alpine Felsklettertouren bis zum Schwierigkeitsgrad UIAA VI+ (franz. 6a) mit mobilen Sicherungsmitteln,

g)

geländeangepasste Geh- und Klettertechnik im Schrofengelände.

(2) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(4) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.

(5) Der Tourenbericht nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens

a)

20 nicht durchgehend mit Bohrhaken versehene alpine Felstouren (keine Plaisir-Routen), davon zehn Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher, fünf Felstouren mit mindestens 500 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher sowie fünf Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA VI oder höher,

b)

zehn Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad UIAA VII oder höher,

c)

zehn Eis- bzw. kombinierte Hochtouren, davon fünf Eistouren mit mindestens 200 m Wandhöhe und einer Mindeststeilheit von 50° sowie fünf kombinierte Hochtouren (Wechsel Gletscher/Eis-Fels) mit Kletterpassagen im Schwierigkeitsgrad UIAA III oder höher,

d)

fünf Touren über Eisfälle mit mindestens 100 m Höhe im Schwierigkeitsgrad WI 4 oder höher,

e)

30 Schitouren, davon mindestens fünf Schitouren im vergletscherten Hochgebirge,

jeweils in eigener Verantwortung zu enthalten. Die Touren müssen im Vorstieg oder in Wechselführung begangen worden sein. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen des Berges, die Route, den Schwierigkeitsgrad, die Steilheit und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.

(6) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(7) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Berg- und Schiführer, auf die Entwicklung des Bergsteigens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Bergsteigens zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat auch die verschiedenen Ausprägungen des modernen Bergsportes zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Bergunfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(8) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind Anschauungsmaterial, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.

(9) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Geräte und Lehrmittel mitzubringen. Ein Lehrgangsteilnehmer darf den Ausbildungslehrgang ausnahmsweise kurzfristig verlassen, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund hiefür vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrgangs trotzdem erreicht werden kann.

(10) Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Eignungsprüfungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibungen haben die Termine der Ausbildungslehrgänge bzw. der Eignungsprüfungen sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldungsfrist zu enthalten.

§ 2 T-BSFV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:

Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergsportführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergsportführer

2.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Berg- und Schiführer zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse über die alpine Flora und Fauna und den alpinen Lebensraum; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum

3.

Tourismuskunde:

Kenntnis der bergsportlichen Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol

4.

Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, und der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei am Berg auftretenden Beschwerden und bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung, Wiederbelebung und dergleichen)

6.

Tourenplanung und Tourenführung:

Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Wanderungen, Fels-, Eis- und Schitouren; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung bei Berg- und Schitouren; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik; Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen und Betreuung von Kindern und Jugendlichen beim Bergsport

7.

Berggefahren:

Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren der sommerlichen und der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Unfallkunde und Vermeidung von Bergunfällen; Bewältigung von Extremsituationen am Berg

8.

Wetterkunde:

Grundkenntnisse der Klimatologie; Einfluß des Klimas bei Wanderungen, Fels-, Eis- und Schitouren; Gefahren der Witterung im alpinen Gelände

9.

Karten- und Orientierungskunde:

Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; Standort- und Zielbestimmung mittels verschiedener Verfahren; Anlegen von Marschskizzen

10.

Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnis der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; Lawinenkunde; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle; Kameradenhilfe; Planung und Durchführung von Rettungseinsätzen bei Lawinenunfällen; Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinenunfällen

11.

Gletscherkunde:

Grundkenntnisse über das Entstehen, die Eigenheiten, Bewegungen und Veränderungen von Gletschern; spezifische Gefahren auf Gletschern und deren Beurteilung; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Gefahren auf Gletschern

12.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege von Bergsportgeräten und der Bergausrüstung; einschlägige internationale Normen; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bedeutsamen technischen Geräten

13.

Geologie und Topographie:
Grundkenntnisse über den geologischen Aufbau der Alpen und die daraus sich ergebenden bergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Topographie der Alpen; Überblick über europäische und außereuropäische Berggebiete.

§ 3 T-BSFV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Lawinenausbildung:

Erwerben von praktischen Erfahrungen über das Entstehen von Lawinen und über die Gefährdung durch Lawinen; Beurteilung von Lawinengefahren im Gelände; Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen;

Suchmethoden; behelfsmäßiger und planmäßiger Lawineneinsatz; praktische Unfallkunde

2.

Felstourenausbildung:
Verbesserung des Eigenkönnens im Felsklettern; Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergausrüstung im Felsgelände; Sicherungsmethoden einschließlich der Technik des kurzen Seiles; Führung, Schulung und Betreuung der Gäste im Felsgelände und im kombinierten Gelände sowie beim Sportklettern und Begehen von Klettersteigen

3.

Eistourenausbildung:
Verbesserung des Eigenkönnens im Steigeisengehen und Eisklettern bis zum Schwierigkeitsgrad WI5 sowie in der Bewältigung von steilem Eis-, Firn- und Schneegelände; Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergausrüstung im vereisten Gelände sowie im steilen Firn- und Schneegelände; Sicherungsmethoden einschließlich der Technik des kurzen Seiles; Führung, Schulung und Betreuung der Gäste im vereisten Gelände, im steilen Firn- und Schneegelände und im kombinierten Gelände

4.

Schitourenausbildung:

Verbesserung des Eigenkönnens im Schilaufen, insbesondere abseits gesicherter Pisten und Loipen; Beherrschen des sicheren Schilaufens abseits gesicherter Pisten und Loipen; Beherrschen der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schitourenführung und des Schibergsteigens

5.

Bergrettungsausbildung:

Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Bergrettungsmethoden im Fels-, Eis- und Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen

6.

Bergwandern:

Einführung in das sommerliche und winterliche Bergwandern; Planung, Organisation und Durchführung von Bergwanderungen

7.

Grundfertigkeiten im Langlaufen und in den modernen Arten des Schilaufens:
Einführung in das Langlaufen und in die modernen Arten des Schilaufens und Verbesserung des Eigenkönnens in diesen Schisportarten in dem für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer erforderlichen Ausmaß.

§ 4 T-BSFV


(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 78 und höchstens 85 Tage zu betragen.

(2) Die Gegenstände sind den Abschnitten des Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Soweit dies zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges erforderlich ist, kann von der abschließenden Behandlung einzelner Gegenstände in einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abgesehen und der Lehrstoff unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungszieles verteilt auf mehrere Abschnitte des Ausbildungslehrganges vermittelt werden.

(3) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein insgesamt mindestens sechswöchiges Praktikum im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportkletterlehrertätigkeiten unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.

(4) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb von vier Jahren zu absolvieren.

§ 5 T-BSFV


(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Berg- und Schiführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

§ 6 T-BSFV


(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die schriftliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Berg- und Schitouren sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen;

Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache; Körperlehre und Erste Hilfe;

Tourenplanung und Tourenführung; Berggefahren; Wetterkunde;

Karten- und Orientierungskunde; Schnee- und Lawinenkunde; Gletscherkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde

b)

Praktischer Teil:           
Lawinenausbildung; Felstourenausbildung; Eistourenausbildung; Schitourenausbildung; Bergrettungsausbildung; Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens.

(3) Die Prüfungsgegenstände haben den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges (§§ 2 und 3) zu umfassen. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig ganz oder teilweise übereinstimmender Gegenstände die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung im entsprechenden Umfang. Die Entscheidung darüber obliegt der Prüfungskommission.

(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.

(5) Die Prüfung kann in Teilprüfungen nach den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges durchgeführt werden, wenn dies wegen der Eigenart des Lehr- bzw. Prüfungsstoffes zweckmäßig ist. Die Teilprüfungen der praktischen Prüfung können auch in die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zuläßt und organisatorische Gründe dies erfordern. In diesen Fällen wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen. Die Entscheidung über die Aufteilung in Teilprüfungen obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 7 T-BSFV


(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Anderenfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 8 T-BSFV


(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Bei den Prüfungsgegenständen nach § 6 Abs. 2 lit. b darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung außer im Gegenstand Bergrettungsausbildung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe daran gehindert ist. Ist die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 zweiter Satz von der nochmaligen Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abhängig, so ist die Wiederholungsprüfung zu dem diesem Abschnitt nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen.

(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Fristen abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

§ 9 T-BSFV


(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Bergwanderführer, auf die Entwicklung des Bergwanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(3) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt außer hinsichtlich der Eignungsprüfung sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern umfassen die Bewältigung von Tagestouren von bis zu fünf Stunden Dauer und 400 Höhenmeter/Stunde Steigleistung, das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Grashängen, das schwindelfreie, trittsichere Gehen im weglosen Gelände sowie das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Schneefeldern. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch eine Bergwanderung am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.

§ 10 T-BSFV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:

Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergwanderführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer

2.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Beitrag des Bergwanderführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse der Geologie, der Flora und der Fauna der heimischen Bergwelt; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum

3.

Tourismuskunde:
Kenntnisse der bergsportlichen Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol

4.

Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei am Berg auftretenden Beschwerden und bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung, Wiederbelebung und dergleichen)

5.

Tourenplanung und Tourenführung:
Gruppendynamik und der Gruppenführung bei Bergwanderungen; Kenntnisse zur Erkennung und Vermeidung von lawinenbedrohtem Gelände einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten zur Planung und Durchführung von winterlichen Bergwanderungen

6.

sommerliche und winterliche Berggefahren:
Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Bergwandern, deren Erkennen und Beurteilen

7.

Unfallkunde:
Vermeidung von Bergunfällen; Kameradenhilfe

8.

Wetterkunde:
Grundkenntnisse der Klimatologie; Einfluß des Klimas bei Bergwanderungen; Gefahren der Witterung im Berggelände

9.

Orientierungskunde:
Grundkenntnisse im Kartenlesen; Handhabung der Orientierungsgeräte

10.

Ausrüstungskunde:
Kenntnisse über die Funktionsweise, Verwendung und Pflege der Bergwanderausrüstung; Grundkenntnisse in der Handhabung von Rettungsgeräten.

§ 11 T-BSFV


(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen und in Geländebereichen, die die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen, zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.

§ 12 T-BSFV


(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zwölf und höchstens 16 Tage zu betragen.

(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

 

§ 13 T-BSFV


(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Bergwanderführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

§ 14 T-BSFV


(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Bergwanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen;

Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Körperlehre und Erste Hilfe; Tourenplanung und Tourenführung; sommerliche und winterliche Berggefahren; Unfallkunde; Wetterkunde; Orientierungskunde; Ausrüstungskunde

b)

Praktischer Teil:

Lehrwanderungen; Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen; Bergrettung und Erste Hilfe.

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 15 T-BSFV


(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 16 T-BSFV


(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Lehrwanderungen darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 17 T-BSFV


(1) Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die grundlegende Seil- und Sicherungstechnik, aktives und passives Abseilen, Klettertechnik mit canyoningtauglichen Schuhen im Schwierigkeitsgrad UIAA III bis IV und Wildwasserschwimmen im Schwierigkeitsgrad 2 bis 3 zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Tourenbericht nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens fünf selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführte Schluchtentouren zu enthalten. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen der Schlucht, den Schwierigkeitsgrad und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.

(3) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(4) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Schluchtenführer, auf die Entwicklung des Schluchtenführens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Schluchtentouren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(5) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

§ 18 T-BSFV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen:

Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergsportführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergsportführer

2.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems Schlucht; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Schluchtenführer zur Erhaltung dieses Ökosystems; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum

3.

Tourismuskunde:

Kenntnis der berg- und wassersportlichen Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol

4.

Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, und der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schluchtenführer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Schluchtengehens; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Schluchtenunfällen

6.

Tourenplanung und Tourenführung:

Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Schluchtentouren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Schluchtenführen; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik

7.

Gewässerkunde und Hydrodynamik:

Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit dem Schluchtengehen

8.

Gefahren- und Unfallkunde:

Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Schluchtengehen, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Schluchtenunfällen; Rettungsmaßnahmen

9.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Schluchtengehen; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Schluchtenführer bedeutsamen technischen Geräten

10.

Wetterkunde:

Einfluß der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten

11.

Topographie und Geologie von Schluchten:

Grundkenntnisse der Geologie und der Topographie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Schluchtengehens; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland

12.

Seil- und Knotenkunde:

Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten.

§ 19 T-BSFV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Planung und Durchführung von Schluchtentouren:

Ausbildung in den Fortbewegungsarten in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Erlernen der verschiedenen Klettertechniken; Schulung in sicherer Schluchtenführung; Gestaltung und Betreuung von Schluchtentouren; spezielle Seil- und Sicherungstechniken

2.

Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken:

Ausbildung im aktiven und passiven Schwimmen in Gewässern verschiedener Schwierigkeitsgrade; Tauchen; Erlernen von sicheren Absprüngen aus unterschiedlichen Höhen

3.

Rettungstechniken:

Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Rettungsmethoden im Wasser und aus Schluchten; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen.

§ 20 T-BSFV


(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 und höchstens 24 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine insgesamt mindestens zweiwöchige Praxis in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu absolvieren.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

§ 21 T-BSFV


(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Schluchtenführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

§ 22 T-BSFV


(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen;

Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache; Körperlehre und Erste Hilfe; Tourenplanung und Tourenführung; Gewässerkunde und Hydrodynamik; Gefahren- und Unfallkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Wetterkunde; Topographie und Geologie von Schluchten; Seil- und Knotenkunde

b)

Praktischer Teil:

Planung und Durchführung von Schluchtentouren; Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken;

Rettungstechniken.

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 23 T-BSFV


(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 24 T-BSFV


(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Wird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf der Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn er noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 24a T-BSFV


(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehreranwärter, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(3) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern und Bouldern umfassen ein technisch solides Klettern im Vorstieg mit richtiger Körperpositionierung und gekonnter Bewegungsausführung im Schwierigkeitsgrad UIAA VI- (franz. 5b) onsight, Partnercheck, sicheres Durchfädeln am Umlenkpunkt, Verwendung und Fixieren der Sicherungsgeräte, Abseilen mit Kurzprusik sowie Beherrschung der allgemeinen Kletterregeln. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.

§ 24b T-BSFV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie und der medizinischen Aspekte des Sportkletterns; Erste Hilfe-Maßnahmen für auftretende Beschwerden und Unfälle beim Sportklettern; Methoden und Techniken der Verletzungsprophylaxe

2.

Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik, der Methodik, der Menschenführung und der psychologischen Aspekte beim Sportklettern; Grundkenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Sportkletterunterricht

3.

Bewegungslehre:

Grundlagen der Biomechanik; Grundkenntnisse der kletterspezifischen Bewegungsabläufe und -techniken; motorische Prinzipien des Sportkletterns und Boulderns; Bewegungs- und Fehleranalyse sowie -korrektur

4.

Sportklettern mit Kindern:

Grundkenntnisse der Kinderbetreuung und der pädagogischen, didaktischen und methodischen Besonderheiten des Kindersportkletterns; kindgerechtes Sichern und Absichern von Routen; Kletterspiele; Grundkenntnisse der Erlebnispädagogik

5.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Grundkenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Handhabung und Pflege von Seilen, der sonstigen Sportkletterausrüstung und sonstiger für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer bedeutsamer technischer Geräte; einschlägige Sicherheitsstandards von Kletterwänden und Klettergärten

6.

Unfallkunde:

Grundkenntnisse und Beurteilung der objektiven und der subjektiven Gefahren und typischer Fehler beim Sportklettern; Möglichkeiten der Vermeidung von Sportkletterunfällen; Partnercheck.

§ 24c T-BSFV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden:

Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natürlichen Strukturen bis zum Schwierigkeitsgrad UIAA VI (franz. 5c); Optimierung der Bewegungstechniken und Verbessern des Eigenkönnens; Sturztraining

2.

Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene:

Vielseitige Trainings- und Übungsformen; methodische Übungsreihen für das Sportklettern; Organisation eines effizienten und sicheren Übungsbetriebes

3.

Praktische Erste Hilfe:

Grundlagen der praktischen Erste Hilfe beim Sportklettern und Bouldern; organisatorische Maßnahmen bei Notfällen

4.

Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern:

Schulung der sicheren Verwendung des Seiles und der modernen Sicherungsgeräte; Sicherungsmethoden; Knotentechnik beim Sportklettern.

§ 24d T-BSFV


(1) Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 und höchstens 10 Tage zu betragen.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

§ 24e T-BSFV


(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehreranwärterprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25f Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

§ 24f T-BSFV


(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Sportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Körperlehre und Erste Hilfe; Unterrichtslehre; Bewegungslehre; Sportklettern mit Kindern; Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Unfallkunde.

b)

Praktischer Teil:

Sportklettertechnik an künstlichen Kletterwänden; praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene; praktische Erste Hilfe sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern.

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 24g T-BSFV


(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 24h T-BSFV


(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 24i T-BSFV


(1) Die Eignungsprüfung nach § 25g Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die für den Schwierigkeitsgrad UIAA VII+ (franz. 6b+) erforderliche Klettertechnik in einer Sportkletterroute des Schwierigkeitsgrades UIAA VIII-/VIII (franz. 6c+/7a), das Sicherungsverhalten und die Seiltechnik einschließlich Partnercheck sowie aktives und passives Abseilen zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(3) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(4) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

§ 24j T-BSFV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:

Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergsportführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Sportkletterlehrer

2.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen insbesondere hinsichtlich der Anlage von Klettergärten; Grundkenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems Fels; Bewusstseinsbildung der Sportkletterlehrer in Bezug auf Naturverträglichkeit bei der Gestaltung und beim Besuch von Klettergärten; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum

3.

Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns:

Kenntnis der Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol für das Sportklettern

4.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie und der medizinischen Aspekte des Sportkletterns; Erste Hilfe-Maßnahmen für auftretende Beschwerden und Unfälle beim Sportklettern; Methoden und Techniken der Verletzungsprophylaxe

5.

Unterrichtslehre:

Vertiefte Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik, der Methodik, der Menschenführung und der psychologischen Aspekte beim Sportklettern; Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Sportkletterunterricht

6.

Trainingslehre:

Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; vertiefte Kenntnisse der allgemeinen und sportartspezifischen Trainingsprinzipien und -methoden; Trainingsplanung; Regeneration 

7.

Bewegungslehre:

vertiefte Kenntnisse der Biomechanik; Kenntnisse der kletterspezifischen Bewegungsabläufe und -techniken; motorische Prinzipien des Sportkletterns und Boulderns; Bewegungs- und Fehleranalyse sowie -korrektur

8.

Sportklettern mit Kindern:

vertiefte Kenntnisse der Kinderbetreuung und der pädagogischen, didaktischen und methodischen Besonderheiten des Kindersportkletterns; kindgerechtes Sichern und Absichern von Routen; Kletterspiele; Grundkenntnisse der Erlebnispädagogik

9.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Handhabung und Pflege von Seilen, der sonstigen Sportkletterausrüstung und sonstiger für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer bedeutsamer technischer Geräte; einschlägige Normen und Sicherheitsstandards und Grundkenntnisse des Baus von Kletterwänden, Kletteranlagen und Klettergärten

10.

Routenplanung und Taktik:

Planung von Sportkletterrouten; Kenntnisse der international gängigen Schwierigkeitsbewertungen; taktische Maßnahmen beim Sportklettern und Bouldern

11.

Unfallkunde:

Kenntnisse und Beurteilung der objektiven und der subjektiven Gefahren und typischer Fehler beim Sportklettern; Möglichkeiten der Vermeidung von Sportkletterunfällen; Partnercheck; Gefahren der Witterung beim Sportklettern.

§ 24k T-BSFV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden:

Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natürlichen Strukturen verschiedener Schwierigkeitsgrade; Optimierung der Bewegungstechniken und Verbessern des Eigenkönnens; Sturztraining

2.

Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene:

Vielseitige Trainings- und Übungsformen; methodische Übungsreihen für das Sportklettern; Organisation eines effizienten und sicheren Übungsbetriebes

3.

Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe:

Behelfsmäßige Rettungstechniken; praktische Erste Hilfe beim Sportklettern und Bouldern; organisatorische Maßnahmen bei Notfällen

4.

Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern:

Schulung der sicheren Verwendung des Seiles und der modernen Sicherungsgeräte; Sicherungsmethoden; Knotentechnik beim Sportklettern

5.

Routenbau an künstlichen Kletterwänden:

Bau von Routen in verschiedenen Schwierigkeitsgraden und für verschiedene Bewegungstechniken beim Sportklettern und Bouldern; Bau von zielgruppengerechten Routen

6.

Verankerungstechniken und Klettergartenbau:
Erlernen sicherer Verankerungstechniken im Fels; sicherungsrelevante Grundkenntnisse der Geologie; Anbringen von Griffen an künstlichen Kletterwänden und von Bohrhaken.

§ 24l T-BSFV


(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 Tage und höchstens 21 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein Praktikum im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Ausübung einer Sportklettertätigkeit unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers oder eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

§ 24m T-BSFV


(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehrerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25h Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

§ 24n T-BSFV


(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen; Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns; Körperlehre und Erste Hilfe; Unterrichtslehre; Trainingslehre; Bewegungslehre; Sportklettern mit Kindern; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Routenplanung und Taktik beim Sportklettern; Unfallkunde.

b)

Praktischer Teil:

Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden; Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene; Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe; Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern; Routenbau an künstlichen Kletterwänden.

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 24o T-BSFV


(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4a dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 24p T-BSFV


(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 25 T-BSFV


(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, ersetzt die Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer sowie an den den betreffenden Abschnitten dieses Ausbildungslehrganges jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Sommerkurses sowie in den Gegenständen Orientierungskunde und Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Ausbildungsteiles Winterwanderungen sowie in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Art. II Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme an den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Schluchtenführer.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehreranwärter zur Gänze sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.

(8) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehreranwärter zur Gänze sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde sowie des praktischen Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau.

(9) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer.

(10) Die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtmodulen bis einschließlich dem Modul Hochtouren I im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung entspricht der Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung.

§ 26 T-BSFV


(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 351/2011, ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung. Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung für diesen Lehrgang ersetzt die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens sowie in jenen theoretischen Prüfungsgegenständen, die den den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen entsprechen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung im Gegenstand Lehrwanderungen im Sommer, Orientierungskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Lehrwanderungen im Winter, Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde.

(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.

(6) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Schluchtenführerprüfung in den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

(7) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.

(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung für Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde.

(9) Die erfolgreich abgelegte Sportkletterlehrerprüfung ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

§ 27 T-BSFV


(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat den in den Anlagen 5 und 5a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ bzw. „Berg- und Schiführerin – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers bzw. der Berg- und Schiführerin zu enthalten hat.

§ 27a T-BSFV


(1) Der Berg- und Schiführerausweis hat den in den Anlagen 10 und 10a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Berg- und Schiführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf goldenem Farbgrund herzustellen.

§ 28 T-BSFV


(1) Das Berg- und Schiführerbuch hat dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerbuch ist in den Abmessungen 95 x 148 mm, gebunden und mit einem Umschlag aus widerstandsfähigem moosgrünen Material herzustellen. Im Berg- und Schiführerbuch ist eine ausreichende Anzahl an fortlaufend nummerierten Seiten für die Bestätigungen des Tiroler Bergsportführerverbandes über die Teilnahme des Berg- und Schiführers an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 des Tiroler Bergsportführergesetzes vorzusehen.

§ 29 T-BSFV


(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat den in den Anlagen 6 und 6a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf dunkelgrünem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Bergwanderführer - Land Tirol“ bzw. „Bergwanderführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

§ 29a T-BSFV


(1) Der Bergwanderführerausweis hat den in den Anlagen 11 und 11a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.

§ 30 T-BSFV


(1) Das Schluchtenführerabzeichen hat den in den Anlagen 7 und 7a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Schluchtenführerabzeichen ist aus wasserbeständigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, sich abseilenden Schluchtenführer mit dunkelgrauer Schluchtumrandung und blauen Wasserelementen, umgeben von einem rot eingefassten weißen Rand, der die Inschrift „Schluchtenführer – Land Tirol“ bzw. „Schluchtenführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

§ 30a T-BSFV


(1) Der Schluchtenführerausweis hat den in den Anlagen 12 und 12a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Schluchtenführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf blauem Farbgrund herzustellen.

§ 30b T-BSFV


(1) Das Sportkletterlehrerabzeichen hat den in den Anlagen 8 und 8a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Sportkletterlehrerabzeichen ist aus widerstandsfähigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, an einer dunkelgrauen Kletterwand mit Sicherungshaken und Seil über grünem Grund kletternden Sportkletterlehrer, umgeben von einem schwarz eingefassten hellorangen Rand, der die Inschrift „Sportkletterlehrer – Land Tirol“ bzw. „Sportkletterlehrerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

§ 30c T-BSFV


(1) Der Sportkletterlehrerausweis hat den in den Anlagen 13 und 13a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Sportkletterlehrerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grauem Farbgrund herzustellen.

§ 30d T-BSFV


(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes hat dem in der Anlage 14 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

§ 30e T-BSFV


Der Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes ist einfach gefaltet, aus widerstandsfähigem blauen Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 15 dargestellten Muster zu entsprechen.

§ 31 T-BSFV


Die Mindestversicherungssumme für die von Berg- und Schiführern, von Bergwanderführern, von Schluchtenführern und von Sportkletterlehrern abzuschließende Haftpflichtversicherung beträgt 10 Millionen Euro.

§ 32 T-BSFV


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Bergführerverordnung, LGBl. Nr. 55/1988, außer Kraft.

Anlage

Tiroler Bergsportführerverordnung (T-BSFV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 12. Mai 1998, mit der nähere
Vorschriften zur Durchführung des Tiroler
Bergsportführergesetzes erlassen werden (Tiroler
Bergsportführerverordnung)

StF: LGBl. Nr. 59/1998

Änderung

LGBl. Nr. 83/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Eignungsprüfung; Tourenbericht; Allgemeines

§ 1

Allgemeines

§ 2

Theoretischer Teil

§ 3

Praktischer Teil

§ 4

Aufbau, Ausbildungsdauer

2. Abschnitt
Berg- und Schiführerprüfung

§ 5

Ausschreibung, Zulassung

§ 6

Prüfungsgegenstände

§ 7

Leistungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll, Prüfungszeugnis

§ 8

Wiederholungsprüfung

3. Abschnitt
Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer

§ 9

Allgemeines

§ 10

Theoretischer Teil

§ 11

Praktischer Teil

§ 12

Aufbau, Ausbildungsdauer

4. Abschnitt
Bergwanderführerprüfung

§ 13

Ausschreibung, Zulassung

§ 14

Prüfungsgegenstände

§ 15

Leistungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll, Prüfungszeugnis

§ 16

Wiederholungsprüfung

5. Abschnitt
Ausbildungslehrgang für Schluchtenführer

§ 17

Eignungsprüfung; Tourenbericht; Allgemeines

§ 18

Theoretischer Teil

§ 19

Praktischer Teil

§ 20

Aufbau, Ausbildungsdauer

6. Abschnitt
Schluchtenführerprüfung

§ 21

Ausschreibung, Zulassung

§ 22

Prüfungsgegenstände

§ 23

Leistungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll, Prüfungszeugnis

§ 24

Wiederholungsprüfung

6a. Abschnitt
Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer

§ 24a

Eignungsprüfung; Allgemeines

§ 24b

Theoretischer Teil

§ 24c

Praktischer Teil

§ 24d

Aufbau, Ausbildungsdauer

6b. Abschnitt
Sportkletterlehrerprüfung

§ 24e

Ausschreibung, Zulassung

§ 24f

Prüfungsgegenstände

§ 24g

Leistungsbeurteilung; Prüfungsprotokoll; Prüfungszeugnis

§ 24h

Wiederholungsprüfung

7. Abschnitt
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

§ 25

Anerkennung von Ausbildungen

§ 26

Anerkennung von Prüfungen

8. Abschnitt
Abzeichen; Ausweise; Berg- und Schiführerbuch

§ 27

Berg- und Schiführerabzeichen

§ 27a

Berg- und Schiführerausweis

§ 28

Berg- und Schiführerbuch

§ 29

Bergwanderführerabzeichen

§ 29a

Bergwanderführerausweis

§ 30

Schluchtenführerabzeichen

§ 30a

Schluchtenführerausweis

§ 30b

Sportkletterlehrerabzeichen

§ 30c

Sportkletterlehrerausweis

9. Abschnitt
Haftpflichtversicherung

§ 31

Mindestversicherungssumme

10. Abschnitt
Schlußbestimmung

§ 32

Inkrafttreten

Auf Grund des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, wird verordnet:

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