§ 18 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen:

Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergsportführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergsportführer

2.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems Schlucht; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Schluchtenführer zur Erhaltung dieses Ökosystems; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum

3.

Tourismuskunde:

Kenntnis der berg- und wassersportlichen Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol

4.

Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, und der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schluchtenführer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Schluchtengehens; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Schluchtenunfällen

6.

Tourenplanung und Tourenführung:

Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Schluchtentouren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Schluchtenführen; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik

7.

Gewässerkunde und Hydrodynamik:

Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit dem Schluchtengehen

8.

Gefahren- und Unfallkunde:

Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Schluchtengehen, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Schluchtenunfällen; Rettungsmaßnahmen

9.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Schluchtengehen; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Schluchtenführer bedeutsamen technischen Geräten

10.

Wetterkunde:

Einfluß der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten

11.

Topographie und Geologie von Schluchten:

Grundkenntnisse der Geologie und der Topographie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Schluchtengehens; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland

12.

Seil- und Knotenkunde:

Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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