§ 23 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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