§ 23 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 53 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 09.06.1998 bis 17.07.2014

(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 53 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

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