§ 22 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen;

Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache; Körperlehre und Erste Hilfe; Tourenplanung und Tourenführung; Gewässerkunde und Hydrodynamik; Gefahren- und Unfallkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Wetterkunde; Topographie und Geologie von Schluchten; Seil- und Knotenkunde

b)

Praktischer Teil:

Planung und Durchführung von Schluchtentouren; Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken;

Rettungstechniken.

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 09.06.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 T-BSFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 T-BSFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 T-BSFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 T-BSFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 T-BSFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-BSFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 T-BSFV
§ 23 T-BSFV