Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
1.  | Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:  | |||||||||
Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergwanderführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer  | ||||||||||
2.  | Natur- und Umweltkunde:  | |||||||||
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Beitrag des Bergwanderführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse der Geologie, der Flora und der Fauna der heimischen Bergwelt; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum  | ||||||||||
3.  | Tourismuskunde:  | |||||||||
4.  | Körperlehre und Erste Hilfe:  | |||||||||
5.  | Tourenplanung und Tourenführung:  | |||||||||
6.  | sommerliche und winterliche Berggefahren:  | |||||||||
7.  | Unfallkunde:  | |||||||||
8.  | Wetterkunde:  | |||||||||
9.  | Orientierungskunde:  | |||||||||
10.  | Ausrüstungskunde:  | |||||||||
    
    
    
    
    
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