§ 3 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Lawinenausbildung:

Erwerben von praktischen Erfahrungen über das Entstehen von Lawinen und über die Gefährdung durch Lawinen; Beurteilung von Lawinengefahren im Gelände; Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen;

Suchmethoden; behelfsmäßiger und planmäßiger Lawineneinsatz; praktische Unfallkunde

2.

Felstourenausbildung:
Verbesserung des Eigenkönnens im Felsklettern; Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergausrüstung im Felsgelände; Sicherungsmethoden einschließlich der Technik des kurzen Seiles; Führung, Schulung und Betreuung der Gäste im Felsgelände und im kombinierten Gelände sowie beim Sportklettern und Begehen von Klettersteigen

3.

Eistourenausbildung:
Verbesserung des Eigenkönnens im Steigeisengehen und Eisklettern bis zum Schwierigkeitsgrad WI5 sowie in der Bewältigung von steilem Eis-, Firn- und Schneegelände; Verwendung des Seiles und der sonstigen Bergausrüstung im vereisten Gelände sowie im steilen Firn- und Schneegelände; Sicherungsmethoden einschließlich der Technik des kurzen Seiles; Führung, Schulung und Betreuung der Gäste im vereisten Gelände, im steilen Firn- und Schneegelände und im kombinierten Gelände

4.

Schitourenausbildung:

Verbesserung des Eigenkönnens im Schilaufen, insbesondere abseits gesicherter Pisten und Loipen; Beherrschen des sicheren Schilaufens abseits gesicherter Pisten und Loipen; Beherrschen der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schitourenführung und des Schibergsteigens

5.

Bergrettungsausbildung:

Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Bergrettungsmethoden im Fels-, Eis- und Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen

6.

Bergwandern:

Einführung in das sommerliche und winterliche Bergwandern; Planung, Organisation und Durchführung von Bergwanderungen

7.

Grundfertigkeiten im Langlaufen und in den modernen Arten des Schilaufens:
Einführung in das Langlaufen und in die modernen Arten des Schilaufens und Verbesserung des Eigenkönnens in diesen Schisportarten in dem für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer erforderlichen Ausmaß.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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