§ 30d T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes hat dem in der Anlage 14 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30d T-BSFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30d T-BSFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30d T-BSFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30d T-BSFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30d T-BSFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-BSFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30c T-BSFV
§ 30e T-BSFV