§ 30 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Schluchtenführerabzeichen hat den in den Anlagen 7 und 7a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Schluchtenführerabzeichen ist aus wasserbeständigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, sich abseilenden Schluchtenführer mit dunkelgrauer Schluchtumrandung und blauen Wasserelementen, umgeben von einem rot eingefassten weißen Rand, der die Inschrift „Schluchtenführer – Land Tirol“ bzw. „Schluchtenführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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