§ 29a T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Bergwanderführerausweis hat demden in der Anlageden Anlagen 11 und 11a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Der Bergwanderführerausweis hat demden in der Anlageden Anlagen 11 und 11a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.

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