§ 24f T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der BegehungPlanung und Durchführung von SportkletterroutenSportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen; Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns; Körperlehre und Erste Hilfe; Unterrichtslehre; Trainingslehre; Bewegungslehre; Sportklettern mit Kindern; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Routenplanung und Taktik beim Sportklettern; sowie Unfallkunde.

b)

Praktischer Teil:

Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden; Praktischpraktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene; Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe; sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern; Routenbau an künstlichen Kletterwänden.

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der BegehungPlanung und Durchführung von SportkletterroutenSportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen; Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns; Körperlehre und Erste Hilfe; Unterrichtslehre; Trainingslehre; Bewegungslehre; Sportklettern mit Kindern; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Routenplanung und Taktik beim Sportklettern; sowie Unfallkunde.

b)

Praktischer Teil:

Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden; Praktischpraktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene; Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe; sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern; Routenbau an künstlichen Kletterwänden.

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

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