§ 26 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 351/2011, ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung. Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung für diesen Lehrgang ersetzt die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens sowie in jenen theoretischen Prüfungsgegenständen, die den den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen entsprechen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung im Gegenstand Lehrwanderungen im Sommer, Orientierungskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Lehrwanderungen im Winter, Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde.

(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.

(6) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Schluchtenführerprüfung in den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

(7) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.

(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung vonfür Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde.

(9) Die erfolgreich abgelegte Sportkletterlehrerprüfung ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 351/2011, ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung. Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung für diesen Lehrgang ersetzt die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens sowie in jenen theoretischen Prüfungsgegenständen, die den den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen entsprechen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung im Gegenstand Lehrwanderungen im Sommer, Orientierungskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Lehrwanderungen im Winter, Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde.

(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.

(6) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Schluchtenführerprüfung in den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

(7) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.

(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung vonfür Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde.

(9) Die erfolgreich abgelegte Sportkletterlehrerprüfung ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

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