§ 1 DokWG

Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn Dokumente ausschließlich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verwendet werden.

(3) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln.

(4) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 18.08.2015 bis 13.09.2021
(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn Dokumente ausschließlich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verwendet werden.

(3) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln.

(4) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

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