§ 5 DokWG

Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Dokumente sind in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, wenn möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. WeitersSoweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, sind die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten oder deren Speicherung fortzusetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(4) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.

(5) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

a)

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten veröffentlichen, wenn möglich und sinnvoll online in einem maschinenlesbaren Format bzw. über Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind, oder

b)

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach den Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 18.08.2015 bis 13.09.2021
(1) Dokumente sind in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, wenn möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. WeitersSoweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, sind die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten oder deren Speicherung fortzusetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(4) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.

(5) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

a)

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten veröffentlichen, wenn möglich und sinnvoll online in einem maschinenlesbaren Format bzw. über Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind, oder

b)

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach den Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

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