§ 30a T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Schluchtenführerausweis hat demden in der Anlageden Anlagen 12 und 12a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Der Schluchtenführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf blauem Farbgrund herzustellen.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Der Schluchtenführerausweis hat demden in der Anlageden Anlagen 12 und 12a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Der Schluchtenführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf blauem Farbgrund herzustellen.

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