§ 24g T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Beurteilung der LeistungenLeistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Für die Beurteilung der LeistungenLeistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

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