§ 10 DokWG

Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die öffentliche Stelle muss über den Antrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftrags (§ 9 Abs. 3) seine fristgerechte Verbesserung bei der öffentlichen Stelle einlangt.

(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie musshat den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

Stand vor dem 13.09.2021

In Kraft vom 13.09.2006 bis 13.09.2021
(1) Die öffentliche Stelle muss über den Antrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftrags (§ 9 Abs. 3) seine fristgerechte Verbesserung bei der öffentlichen Stelle einlangt.

(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie musshat den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

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