§ 10 DokWG

DokWG - Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie hat den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

In Kraft seit 14.09.2021 bis 31.12.9999
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