§ 2 DokWG

DokWG - Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

a)

Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag fällt; weiters, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

b)

Dokumente, die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, des Statistikgeheimnisses oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;

c)

Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

d)

Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;

e)

Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind; weiters gilt es nicht für Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zwar zugänglich sind, aber personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist;

f)

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;

g)

Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

h)

Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;

i)

Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 handelt; dies gilt auch für Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach lit. h ausgenommen sind;

j)

Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archive, sind;

k)

Logos, Wappen und Insignien enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

In Kraft seit 14.09.2021 bis 31.12.9999
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