§ 11 DokWG

DokWG - Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

a)

die beantragten Dokumente ganz oder teilweise bereitstellen,

b)

schriftlich ein Angebot unterbreiten, das die Bedingungen (einschließlich eines allfälligen Entgelts) für die gänzliche oder teilweise Bereitstellung der beantragten Dokumente enthält, oder

c)

schriftlich mitteilen, dass der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(2) Mitteilungen gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c müssen eine kurze Begründung und einen Hinweis enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann.

(3) Wenn der Antragsteller mit der Mitteilung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c nicht einverstanden ist, dann kann er schriftlich verlangen, dass die öffentliche Stelle über seinen Antrag mit Bescheid entscheidet. Wenn der Antrag abgelehnt wird, weil das beantragte Dokument geistiges Eigentum eines Dritten ist, dann muss auf diesen Dritten verwiesen werden. Wenn der Dritte nicht bekannt ist, dann muss die öffentliche Stelle auf den Lizenzgeber verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zu diesem Verweis verpflichtet.

(4) Dem Antrag auf Weiterverwendung ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 8 erfüllt sind.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021

In Kraft seit 14.09.2021 bis 31.12.9999
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