Gesetzesaktualisierungen

331 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 321-330 von 331

58 Paragrafen zu Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (W-BAO 1992) aktualisiert


Art. 1 § 41 W-BAO 1992 Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S 44;2.Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifik... mehr lesen...


Art. 1 § 40 W-BAO 1992 Übergangsbestimmungen

(1) Alle auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/1958, in der geltenden Fassung, erworbenen oder durch sie anerkannten Befähigungen und Berufsbezeichnungen sowie die durch Zeugnisse nach Maßgabe dieses Gesetzes beurkundeten Prüfungserfo... mehr lesen...


Art. 1 § 39 W-BAO 1992 Strafbestimmungen

Wer eine Berufsbezeichnung nach den §§ 9 oder 15 unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. mehr lesen...


Art. 1 § 38 W-BAO 1992 Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...


Art. 1 § 37b W-BAO 1992 Berufsausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern

(1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration... mehr lesen...


Art. 1 § 37a W-BAO 1992 Berufsausbildung im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern

(1) Unbeschadet des § 37 wird eine1.von Inländern,2.von Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,3.von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im ... mehr lesen...


Art. 1 § 37 W-BAO 1992 Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer

(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund land- und forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsvorschriften eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe oder Meister (Wirtschafter) anerkannt wurde, ist berechtigt, im Bundesland Wien die seinem Ausbildungsbereich und seiner A... mehr lesen...


Art. 1 § 36 W-BAO 1992 Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist... mehr lesen...


Art. 1 § 35 W-BAO 1992 Prüfungszeugnis

Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und das Prüfungsergebnis (Gesam... mehr lesen...


Art. 1 § 34 W-BAO 1992 Durchführung der Prüfung

(1) Der Prüfungsort ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestimmen und gemeinsam mit dem Zeitpunkt der Prüfung dem Prüfungswerber rechtzeitig bekanntzugeben.(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß di... mehr lesen...


Art. 1 § 33 W-BAO 1992 Zulassung zur Prüfung

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.(2) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine... mehr lesen...


Art. 1 § 32 W-BAO 1992 Prüfungskommission

(1) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern (Prüfungskommissären); für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission werden von der Landes... mehr lesen...


Art. 1 § 31 W-BAO 1992 Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Diese hat die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung in den einzelnen Lehrberufen (§ 3 Abs. 2) sowie für di... mehr lesen...


Art. 1 § 30 W-BAO 1992 Prüfungsordnungen

Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:1.die Gegens... mehr lesen...


Art. 1 § 29 W-BAO 1992 Ausbildungsordnungen

(1) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister für die einzelnen im § 3 Abs. 2 bezeichneten Lehrberufe werden durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:1.für Lehrlinge:a... mehr lesen...


Art. 1 § 28 W-BAO 1992 Lehrlingsentschädigung

Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter... mehr lesen...


Art. 1 § 27 W-BAO 1992 Lehrstellenvormerkung

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) - gegliedert nach Lehrberufen - zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:1.die Anschr... mehr lesen...


Art. 1 § 26c W-BAO 1992 Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem... mehr lesen...


Art. 1 § 26b W-BAO 1992 Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er1.hat den Inhaber der Ausbild... mehr lesen...


Art. 1 § 26a W-BAO 1992 Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrling... mehr lesen...


Art. 1 § 26 W-BAO 1992 Parteistellung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie über den Widerruf der Anerkennung kommt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hinsichtlich der Wahrnehmung der im § 110 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 geregelten Aufgaben Parteistellung zu. mehr lesen...


Art. 1 § 25 W-BAO 1992 Lehrberechtigte

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine natürliche Person als Lehrberechtigten bzw. Ausbilder anzuerkennen, wenn diese die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt.(2) Fachlich geeignet sind Personen, die1.eine höhere lan... mehr lesen...


Art. 1 § 24 W-BAO 1992 Anerkennung von Lehrbetrieben

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anzuerkennen, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbei... mehr lesen...


Art. 1 § 23 W-BAO 1992 Aufsicht

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben und ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und F... mehr lesen...


Art. 1 § 22 W-BAO 1992 Verordnungen

(1) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, die diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen hat.(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtsblatt der Stad... mehr lesen...


Art. 1 § 21 W-BAO 1992 Verfahren und Rechtsmittel

(1) Auf das behördliche Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaf... mehr lesen...


Art. 1 § 20 W-BAO 1992 Geschäftsführung

(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.(2) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenh... mehr lesen...


Art. 1 § 19 W-BAO 1992 Organisation

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der aus Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer paritätisch zusammengesetzt ist.(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden... mehr lesen...


Art. 1 § 18 W-BAO 1992 Aufgaben

(1) Bei der Wiener Landwirtschaftskammer ist für die Durchführung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.(2) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ob... mehr lesen...


Art. 1 § 17 W-BAO 1992 Nachsicht

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen... mehr lesen...


Art. 1 § 16 W-BAO 1992 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Einem Meister sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheiningen, wenn er1.in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweis... mehr lesen...


Art. 1 § 15 W-BAO 1992 Berufsbezeichnungen

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:1.Meisterin/Meister Landwirtschaft,2.Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Ha... mehr lesen...


Art. 1 § 14 W-BAO 1992 Zulassung zur Meisterprüfung

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ... mehr lesen...


Art. 1 § 13i W-BAO 1992 Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung. mehr lesen...


Art. 1 § 13h W-BAO 1992 Wechsel der Ausbildung

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 13a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 13b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andere... mehr lesen...


Art. 1 § 13g W-BAO 1992 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 13b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- ... mehr lesen...


Art. 1 § 13f W-BAO 1992 Berufsausbildungsassistenz

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 13a und 13b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservic... mehr lesen...


Art. 1 § 13e W-BAO 1992 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn1.die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und2.eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, ein... mehr lesen...


Art. 1 § 13d W-BAO 1992 Ausbildungsinhalte

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbe... mehr lesen...


Art. 1 § 13c W-BAO 1992 Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2006, vermitteln... mehr lesen...


Art. 1 § 13b W-BAO 1992 Teilqualifikation

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Erg... mehr lesen...


Art. 1 § 13a W-BAO 1992 Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 124 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1... mehr lesen...


Art. 1 § 13 W-BAO 1992 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Einem Facharbeiter sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheinigen, wenn er1.in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nach... mehr lesen...


Art. 1 § 12 W-BAO 1992 Anschlußlehre

(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 6 sin... mehr lesen...


Art. 1 § 11 W-BAO 1992 Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

 (1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung... mehr lesen...


Art. 1 § 10 W-BAO 1992 Ausbildung durch Besuch einer Schule

(1) Die im § 7 Abs. 1 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nac... mehr lesen...


Art. 1 § 9b W-BAO 1992 Ausbildungsversuche

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilde... mehr lesen...


Art. 1 § 9a W-BAO 1992 Teilprüfungen

(1) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 8 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist,... mehr lesen...


Art. 1 § 9 W-BAO 1992 Berufsbezeichnungen

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht ... mehr lesen...


Art. 1 § 8 W-BAO 1992 Zulassung zur Facharbeiterprüfung

 (1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Der Lehrling kann auf Antrag auch inner... mehr lesen...


Art. 1 § 7 W-BAO 1992 Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses

(1) Während der Lehrzeit ist für den Lehrling der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden F... mehr lesen...


Art. 1 § 6 W-BAO 1992 Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

(1) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach § 5 Abs. 3 erfolgt, so sind auf die Lehrzeit anzurechnen:1.die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;2.die in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;3.die in einer... mehr lesen...


Art. 1 § 5 W-BAO 1992 Formen der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre in anerkannten Lehrbetrieben bei anerkannten Lehrberechtigten und wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehre... mehr lesen...


Art. 1 § 4 W-BAO 1992 Gliederung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister. mehr lesen...


Art. 1 § 3 W-BAO 1992 Ziele der Berufsausbildung und Lehrberufe

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Die Berufsausbildung... mehr lesen...


Art. 1 § 2 W-BAO 1992 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt und der gemäß § 25 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.2.Lehrbetrieb: ein land- oder fo... mehr lesen...


Art. 1 § 1 W-BAO 1992 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33), beschäftigten1.Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) und2.familieneigenen Arbeitskräfte, sow... mehr lesen...


Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (W-BAO 1992) Fundstelle

Gesetz über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992) Änderung LGBl. Nr. 18/1994LGBl. Nr. 21/1997, CELEX Nrn. 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043LGBl. Nr. 48/1999LGBl. Nr. 11/2001LGBl. Nr.... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

13 Paragrafen zu Wiener Volksbegehrensgesetz (WVBegG) aktualisiert


§ 12 WVBegG Schlußbestimmungen

(1) Die Jahresfrist (§ 6 Abs. 4) ist in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, zu bestimmen.(2) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe. mehr lesen...


§ 11 WVBegG Verfahren bei Nichterreichen der Mindestanzahl

(1) Wurde der Antrag im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes über die Gültigkeit und Wirksamkeit der Volksbegehrenserklärungen nicht von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt, so hat der Magistrat denselben als zur weiteren Behandlung ungeeignet mit... mehr lesen...


§ 10 WVBegG Vorlage eines ausreichend unterstützten Antrages

(1) Liegt ein von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes vor (§ 131 b WStV), hat der Magistrat gemäß § 2 erster Satz vorzugehen.(2) Liegen Mängel vor, die besonderer Berichterstattung (Abs. 3) bedürfen, ist d... mehr lesen...


§ 9 WVBegG Rechtsfolgen der Antragstellung

Nach Einbringung des Antrages dürfen weitere Volksbegehrenserklärungen nicht mehr beigebracht werden. Die Verpflichtung des Magistrates zur Ausfertigung der Bestätigungen endet mit der Einbringung des Antrages (§ 3). mehr lesen...


§ 8 WVBegG Verweigerung der Bestätigung

(1) Die Ausfertigung der Bestätigung ist zu verweigern, wenna)die Volksbegehrenserklärung nicht in der nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz bestimmten Form abgegeben wurde;b)der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz der Gemeinde Wien nicht eingetragen ist oderc)begründete Zweifel an der ... mehr lesen...


§ 7 WVBegG Bestätigung des Magistrates

(1) Die Volksbegehrenserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung durch die Behörde in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013) als... mehr lesen...


§ 6 WVBegG Mindestanzahl, Form und Inhalt der Volksbegehrenserklärungen

(1) Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung des Antrages erforderlichen Volksbegehrenserklärungen ist im § 131 b Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung bestimmt und wird durch Verordnung der Landesregierung jeweils nach Abschluß des Wahlverfahrens festgestellt. Dezimalreste sind unbeachtlich... mehr lesen...


§ 5 WVBegG Unwesentliche Mängel

Das Fehlen von Promulgations- oder Vollzugsklauseln oder die Außerachtlassung von den Sinngehalt des Entwurfes nicht wesentlich beeinträchtigenden gesetzestechnischen Regeln sind unbeachtlich. mehr lesen...


§ 4 WVBegG Bevollmächtigte des Antrages

(1) Bevollmächtigte können nur Personen sein, die dem Antrag mit einer eigenen Volksbegehrenserklärung beigetreten sind.(2) Übt auch der letzte Bevollmächtigte aus welchen Gründen immer seine Funktion nicht mehr aus, hat der Magistrat, soferne das Volksbegehren noch dem Verfahren gemäß § 10 Abs. ... mehr lesen...


§ 3 WVBegG Antragstellung

Der Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes ist beim Magistrat einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:a)das ausdrückliche Begehren auf Erlassung eines Landesgesetzes, welches mit seinem Titel oder seiner Überschrift zu benennen ist,b)den vollständigen Text des Gesetzentwurfes,c)die Bezeichnu... mehr lesen...


§ 2 WVBegG

Der den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes entsprechende Antrag ist vom Magistrat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen. Diesem obliegt die Einbringung des Antrages als Gesetzesvorlage in der Landesregierung (§ 125 Abs. 1 WStV). mehr lesen...


§ 1 WVBegG Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren. mehr lesen...


Wiener Volksbegehrensgesetz (WVBegG) Fundstelle

Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener Volksbegehrensgesetz – WVBegG)StF.: LGBl. Nr. 07/1980 Änderung LGBl. Nr. 03/2008LGBl. Nr. 31/2010LGBl. Nr. 33/2013LGBl. Nr. 20/2016 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) aktualisiert


§ 18 WIWG In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 21. September 2005 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 17 WIWG Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, umgesetzt. mehr lesen...


§ 16 WIWG Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“ (§ 3 Z 1)

(1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Begehren nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 obliegt dem Magistrat der Stadt Wien.(2) Betreffen Begehren (§ 11 Abs. 1) und solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß... mehr lesen...


§ 15 WIWG Eigener Wirkungsbereich

(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich. mehr lesen...


§ 14 WIWG Geltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Für die in § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 bis 3 und 5 ab Antragstellung vorgesehenen Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.(2) Für die Berechnung der in diesem Landesgesetz festgeleg... mehr lesen...


§ 13 WIWG Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen (§ 11 Abs. 3 Z 2)

(1) Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes (§ 11 Abs. 3 Z 2) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes– insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies der öffentlichen Ste... mehr lesen...


§ 12 WIWG Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen (§ 11 Abs. 3 Z 3)

(1) Wurde dem Einschreiter oder der Einschreiterin gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 mitgeteilt, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlass... mehr lesen...


§ 11 WIWG Anforderungen an Weiterverwendungsbegehren und deren weitere Behandlung

(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsfo... mehr lesen...


§ 10 WIWG Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

(1) Sofern nicht die Ausnahme des Abs. 2 Anwendung findet, steht die Weiterverwendung von hiefür zugänglichen Dokumenten allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträg... mehr lesen...


§ 9 WIWG Nichtdiskriminierung

(1) Die Entgelte und Nutzungsbedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend zu sein.(2) Werden im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliche Dokumente von dieser als Ausgangsmaterial für eigene kommerzielle Tätigk... mehr lesen...


§ 8 WIWG Nutzungsverträge

(1) Wird die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen geknüpft, sind diese in Verträgen festzulegen, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln haben. Die Nutzungsbedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unn... mehr lesen...


§ 7 WIWG Transparenz und praktische Vorkehrungen

(1) Öffentliche Stellen haben die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen (§ 8) und Standardentgelte sowie deren Berechnungsgrundlage und Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.(2) Sofe... mehr lesen...


§ 6 WIWG Grundsätze der Entgeltbemessung

(1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.(2) Abs. 1 findet keine Anwendunga)auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen... mehr lesen...


§ 5 WIWG Verfügbare Formate

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und - soweit möglich und sinnvoll - in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Formate als auch die Meta... mehr lesen...


§ 4 WIWG Begriffsbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.„Dokument“: jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) sowie einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts, ausgenommen Computerprogramme,2... mehr lesen...


§ 3 WIWG Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für folgende öffentliche Stellen:1.die Stadt Wien als Land oder Gemeinde,2.landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,3.Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, diea)zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgabe... mehr lesen...


§ 2 WIWG Sachlicher Geltungsbereich, Datenschutz

(1) Dieses Landesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.(2) § 1 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 10 gelten nicht für1.Dokumente, deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindlich... mehr lesen...


§ 1 WIWG Grundsätzliches

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (§ 3) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses ... mehr lesen...


Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) Fundstelle

Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) [CELEX-Nr.: 32003L0098]StF: 52/2005 Änderung LGBl. Nr. 52/2005LGBl. Nr. 29/2015, CELEX-Nr.: 32013L0037Präambel/Promulgationsklausel Der Wiener Land... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

29 Paragrafen zu Wiener Volksabstimmungsgesetz ( WVAbstG) aktualisiert


§ 25 WVAbstG

(1) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.(2) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 und 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 24 WVAbstG Schlußbestimmungen

Die in den §§ 1 bis 15 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche ihres eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 23 WVAbstG

Unbefugt für eine bestimmte Volksabstimmung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, ... mehr lesen...


§ 22 WVAbstG Verwaltungsübertretungen

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,1.wer wissentlich in einer zur Darlegung seines Stimmrechtes bestimmten Schrift unwahre Angaben macht,2.wer im Gebäude des Abstimmungslokales und in dem durch Kundmachung bestimmten Umkreis (Ver... mehr lesen...


§ 21 WVAbstG

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach einer Feststellung gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden... mehr lesen...


§ 20 WVAbstG Sonstige Verfahrensbestimmungen

Soweit in den §§ 16 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, finden auch für Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz und der §§ 3 bis 14 sinngemäß Anwendung. mehr lesen...


§ 19 WVAbstG Stimmzettel

Der Stimmzettel ist nach Muster der Anlage 2 herzustellen. Im Falle mehrerer Volksabstimmungen sind Stimmzettel verschiedener Farbe zu verwenden.               ./2 mehr lesen...


§ 18 WVAbstG

(1) Bis zum vierzehnten Tag vor der Volksabstimmung ist die Kundmachung (§ 17 Abs. 2) vom Magistrat durch Anschlag an den Amtstafeln und außerdem durch Anschlag an öffentlichen Orten (Plakatierung) in üblichem Umfang zu verlautbaren.(2) Beizufügen ist, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschlu... mehr lesen...


§ 17 WVAbstG Anordnung der Volksabstimmung

(1) Nach einem Beschluß des Landestages gemäß § 131 c Abs. 1 WStV obliegt die Ausschreibung der Volksabstimmung der Landesregierung. § 112 b Abs. 2 und § 112 f Abs. 1 WStV gelten sinngemäß.(2) Die Ausschreibung, die im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen ist, hat zu enthalten:a)den Hinweis au... mehr lesen...


§ 16 WVAbstG Ausführung zur Landesverfassung

Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (§ 131 c WStV) sind nach den folgenden Vorschriften durchzuführen. mehr lesen...


§ 15 WVAbstG Kundmachung des Gesamtergebnisses der Volksabstimmung

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 14 Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niedersch... mehr lesen...


§ 14 WVAbstG Berichtigungen der Stimmergebnisse der Stimmbezirke durch die Stadtwahlbehörde

(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 13a Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Abst... mehr lesen...


§ 13a WVAbstG

(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksabstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:a)die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,b)die Namen der an- und abwesenden Mitglied... mehr lesen...


§ 13 WVAbstG Feststellung der Bezirksergebnisse

(1) Am Abstimmungstag nach Ablauf der für die Abstimmungshandlung festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Abstimmungsakten und die Abstimmungsergebnisse der Abstimmungssprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den vo... mehr lesen...


§ 12 WVAbstG

(1) Die Sprengelwahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das örtliche Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden, die zu enthalten hat:a)die Bezeichnung des Gemeindebezirkes, des Stimmsprengels, des Abstimmungslokales und den Tag der Volksabstimmung,b)die Namen der an- und abwesenden Mitglie... mehr lesen...


§ 11 WVAbstG Ermittlungsverfahren

(1) Wenn die für die Abstimmungshandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, erklärt die Sprengelwahlbehörde die Stimmenabgabe für beendet. Das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde,... mehr lesen...


§ 10 WVAbstG

(1) Der Stimmzettel oder die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde,2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass aus dem Rest nicht eindeutig hervorgeht, welche Entscheidung der Abstimmende getr... mehr lesen...


§ 9 WVAbstG Stimmabgabe, Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel gemäß § 8 verwendet werden.(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden zu der vorliegenden Frage eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende auf dem Stimmzettel in einem der den Wor... mehr lesen...


§ 8 WVAbstG Stimmzettel

(1) Für die Volksabstimmung sind bei sonstiger Ungültigkeit amtliche Stimmzettel nach Maßgabe der Anlage 1 zu verwenden, die nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden dürfen. Das Ausmaß der Stimmzettel soll je nach Platzbedarf bei ausreichender Leserlichkeit des Textes den Normgrößen 4... mehr lesen...


§ 7 WVAbstG Abstimmungsverfahren

(1) Auf das Abstimmungsverfahren, welches nach Gemeindebezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 72 GWO 1996 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass1.jede der im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien 2 Abstimmungszeugen in jedes Abstimmungslokal... mehr lesen...


§ 6 WVAbstG Wahlbehörden

(1) Die Leitung und Durchführung der Volksabstimmung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirks- und Sprengelwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Die §§ 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.(2) Sind Vorsitzende (Stellvertreter) dieser ... mehr lesen...


§ 5 WVAbstG Erfassung der Stimmberechtigten, Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten

(1) Hinsichtlich der Erfassung der stimmberechtigten Gemeindemitglieder und der Aufnahme der stimmberechtigten Gemeindemitglieder in die Verzeichnisse der Stimmberechtigten sind die Vorschriften der §§ 21 bis 37 GWO 1996 sinngemäß anzuwenden.(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkart... mehr lesen...


§ 4 WVAbstG Stimmrechtsausschließungsgründe

Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, hinsichtlich derer einer der in den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Wahlausschließungsgründe vorliegt. mehr lesen...


§ 3 WVAbstG Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1... mehr lesen...


§ 2 WVAbstG Ausschreibung

(1) Die vom Bürgermeister vorzunehmende Ausschreibung (§ 112 f WStV) hat außer dem in § 112 f Abs. 2 WStV bestimmten Inhalt den Stichtag, der zeitlich nicht vor dem Tag der Ausschreibung zu bestimmen ist, zu enthalten.(2) Für denselben Abstimmungstag können auch mehrere Volksabstimmungen ausgesch... mehr lesen...


§ 1 WVAbstG Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

Volksabstimmungen im Sinne des Ersten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112e bis 112g der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden erg... mehr lesen...


Wiener Volksabstimmungsgesetz ( WVAbstG) Fundstelle

Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener Volksabstimmungsgesetz - WVAbstG)StF.: LGBl. Nr. 06/1980 Änderung LGBl. Nr. 31/2001LGBl. Nr. 03/2008LGBl. Nr. 31/2010LGBl. Nr. 16/2015LGBl. Nr. 20/2016 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) aktualisiert


§ 4 W-TMV

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von tierischen Abfällen, LGBl. für Wien Nr. 11/1997, außer Kraft. mehr lesen...


§ 3 W-TMV

(1) Die Gebühr für die Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 177 Euro.(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2... mehr lesen...


§ 2 W-TMV

(1) Die Behörde kann Ausnahmen von der Ablieferungs- bzw. Einsammelpflicht gemäß § 1 erteilen, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, kann eine so... mehr lesen...


§ 1 W-TMV

(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden ganzen Tierkörper, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr zu Tode kommen, sind von der ebswien tierservice Ges.m.b.H Nfg KG einzusammeln oder vom Besitzer bzw. von der Besitzerin solcher Tierkörper an diese abz... mehr lesen...


Wiener Tiermaterialienverordnung (W-TMV) Fundstelle

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung) Änderung LGBl. Nr. 36/2009LGBl. Nr. 21... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

8 Paragrafen zu Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz (W-SZ) aktualisiert


§ 7 W-SZ

 Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...


§ 6 W-SZ

Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2007 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 5 W-SZ

 Ein Widerruf der nach § 1 oder § 2 erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung des Bediensteten. mehr lesen...


§ 4 W-SZ

 Die in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur1.Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und2.Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden G... mehr lesen...


§ 3 W-SZ

 (1) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß §§ 1 und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nac... mehr lesen...


§ 2 W-SZ

 (1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in den in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen ... mehr lesen...


§ 1 W-SZ

 (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der in Z 1 bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkei... mehr lesen...


Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz (W-SZ) Fundstelle

Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz)StF.: LGBl. Nr. 17/1999 Änderung LGBl. Nr. 17/1999LGBl. Nr. 101/2001LGBl. Nr. 29/2007LGBl. Nr. 50/2016 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) (W-ET 14 GLLP) aktualisiert


§ 8 W-ET 14 GLLP Übergangsbestimmung

Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. mehr lesen...


§ 7 W-ET 14 GLLP In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 6 W-ET 14 GLLP Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung), LGBl. f... mehr lesen...


§ 5 W-ET 14 GLLP Widerruf

Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 14. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen. mehr lesen...


§ 4 W-ET 14 GLLP Verbote

(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).(2) Im Wiene... mehr lesen...


§ 3a W-ET 14 GLLP Sonderzone Sport

(1) Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im... mehr lesen...


§ 3 W-ET 14 GLLP Wienerwaldrandzone

Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist:1.die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung der Waldgesellschaften im Bereich „Dehnepark“ und2.die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung waldfreier Flächen, insbesondere der Wiesen im Bereich „Steinhofgründe/Dehnepark“.... mehr lesen...


§ 2 W-ET 14 GLLP Wienerwald

Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:1.die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften, insbesondere der Waldgesellschaft Traubenkirschen-Schwarzerlen-Eschen-Wald im Bereich „Waldschafferin“. Bei standortfremden Beständen s... mehr lesen...


§ 1 W-ET 14 GLLP Ziele

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgesta... mehr lesen...


Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) (W-ET 14 GLLP) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)StF.: LGBl. Nr. 31/2004 Änderung LGBl. Nr. 16/2017Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des W... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG) aktualisiert


§ 7 WNotifG Schlussbestimmung

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, ... mehr lesen...


§ 6 WNotifG Kundmachung

(1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nehmen, sind al... mehr lesen...


§ 5 WNotifG Zuständigkeit

(1) Geschäftsstelle für die Notifizierung technischer Vorschriften ist das Amt der Wiener Landesregierung.(2) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür gewählten ... mehr lesen...


§ 4 WNotifG Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen

(1) Die Anhörungsfrist beginnt mit Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate.(2) Diese Frist verlängert sich auf vier Monate1.für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung, bei der das Land Wien Vertragspartei ist und ... mehr lesen...


§ 3a WNotifG

Sämtliche Aufträge der Stadt Wien an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse sind dem Bund gemäß § 3 Abs. 1 zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission ... mehr lesen...


§ 3 WNotifG Notifizierungen (Mitteilungen)

(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung). Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mi... mehr lesen...


§ 2 WNotifG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:1.Erzeugnis: Alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.2.Dienst: Eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernab... mehr lesen...


§ 1 WNotifG Geltungsbereich

(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes ode... mehr lesen...


Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG) Fundstelle

Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG)StF.: LGBl. Nr. 28/1996 Änderung LGBl. Nr. 28/1996, CELEX-Nrn.: 383L0189, 388L0182, 394L0010LGBl. Nr. 32/2003, CELEX-Nrn.: 389L0034, 389L0048... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Wiener Nationalparkverordnung (W-NPV) aktualisiert


§ 6 W-NPV In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung) samt Anlage, LGBl. für Wien Nr.... mehr lesen...


§ 5 W-NPV Außenzone – Sonderbereiche

(1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.(2) Die im Plan durch Braunfärbun... mehr lesen...


§ 4 W-NPV Außenzone – Verwaltungszonen

(1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.(2) Von diesen Flächen dient:1.die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz,2.die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation,3.di... mehr lesen...


§ 3 W-NPV Naturzone mit Managementmaßnahmen

(1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.(2) Ziel dieser Zone ist:1.die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenr... mehr lesen...


§ 2 W-NPV Naturzone

(1) Die im Plan durch dunkle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone erklärt.(2) Ziel dieser Zone ist:1.die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Le... mehr lesen...


§ 1 W-NPV Nationalparkgebiet

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal... mehr lesen...


Wiener Nationalparkverordnung (W-NPV) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung)StF.: LGBl. Nr. 6/2003 Änderung LGBl. Nr. 49/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 sowie 5 Abs. 2 des Wiener Nationalparkgesetz... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Wiener Sammlungsgesetz (W-SG) aktualisiert


§ 10 W-SG

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, R.G.Bl. I S. 1086, und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 14. ... mehr lesen...


§ 9 W-SG

Soweit das Erträgnis der Sammlung in Wien verwendet werden soll, sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 8 W-SG

(1) Wer1.eine öffentliche Sammlung ohne behördliche Bewilligung veranstaltet,2.an einer öffentlichen Sammlung, welche ohne behördliche Bewilligung veranstaltet wird, teilnimmt oder mitwirkt,3.versucht, durch unwahre Angaben die Bewilligung zu einer öffentlichen Sammlung zu erlangen,4.erhaltene Be... mehr lesen...


§ 7 W-SG

Einer Bewilligung bedürfen nicht:1.Sammlungen in den der Religionsausübung gewidmeten Räumen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften;2.Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeord... mehr lesen...


§ 6 W-SG

(1) Spätestens drei Monate nach Abschluss der Sammlung ist dem Magistrat über ihr Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses Rechnung zu legen.(2) Der Magistrat ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen der Veranstalterin oder des Veranstalters Einsicht zu nehmen, soweit dies zur... mehr lesen...


§ 5 W-SG

(1) Für die bei Sammlungen verwendeten Personen können Legitimationen vorgeschrieben werden, die vom Magistrat auszustellen oder kennzuzeichnen und beim Sammeln vorzuweisen sind. Der Magistrat kann anordnen, daß die Legitimationen mit dem Lichtbilde der Sammelperson versehen sein müssen. Personen... mehr lesen...


§ 4 W-SG

(1) Die Form, in der die Sammlung durchgeführt werden soll, ist im Bewilligungsbescheide festzusetzen. Der Bescheid hat auch den Zweck der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses anzugeben.(2) Die Sammlungsbewilligung ist für bestimmte Tage oder für eine bestimmte Zeit zu ertei... mehr lesen...


§ 3 W-SG

(1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgende Formen bewilligt werden:1.auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen (Straßensammlungen),2.durch Auflegen von Sammelbogen in Häusern (Häusersammlungen),3.mit Sammelbüchern oder mit Sammellisten bei bekannten Wohltätern und Spendern,4.in... mehr lesen...


§ 2 W-SG

(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ist nur mit Bewilligung des Wiener Magistrates gestattet. Um die Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen.(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Durchführung der Sammlung ei... mehr lesen...


§ 1 W-SG

(1) Als öffentliches Sammeln (öffentliche Sammlung) gilt jede Aufforderung von Person zu Person zur Leistung von Spenden für einen Zweck, der nicht in der Person des Sammlers gelegen ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Spende eine Geldspende oder eine Sachspende ist, ob sie unmittelba... mehr lesen...


Wiener Sammlungsgesetz (W-SG) Fundstelle

Gesetz betreffend öffentliche Sammlungen (Wiener Sammlungsgesetz) Änderung LGBl. Nr. 15/1950LGBl. Nr. 03/1970LGBl. Nr. 38/1999LGBl. Nr. 13/2014Präambel/Promulgationsklausel Der Wiener Landtag hat beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 321-330 von 331