§ 11 WIWG Anforderungen an Weiterverwendungsbegehren und deren weitere Behandlung

Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die betreffende öffentlichemit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle zu empfangen inund den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Lage istöffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

(2) Geht aus einem Begehren im Sinne des Abs. 1 der Inhalt oder der Umfang der verlangten Bereitstellung von Dokumenten nicht ausreichend klar hervor, hat die betreffende öffentliche Stelle unverzüglich dessen Klarstellung zu veranlassen und kann dem Einschreiter oder der Einschreiterin die schriftliche Präzisierung seines oder ihres Begehrens mit dem Hinweis und der Wirkung auftragen, dass das Begehren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist als nicht eingebracht gilt.

(3) Ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des – gegebenenfalls (Abs. 2) präzisierten – Begehrens hat die öffentliche Stelle

1.

die begehrten Dokumente zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise zur Verfügung zu stellen und/oder

2.

ein verbindliches Vertragsangebot zu unterbreiten und/oder

3.

dem Einschreiter oder der Einschreiterin schriftlich unter Anführung der maßgeblichen Gründe und Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1) mitzuteilen, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise nicht entsprochen werden kann.

Die öffentliche Stelle hat sich dabei – soweit möglich und sinnvoll – elektronischer Mittel zu bedienen.

(4) Gründet die öffentliche Stelle die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 3) auf § 2 Abs. 2 Z 2, so hat sie auf den ihr bekannten Rechtsträger, der Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das betreffende Material erhalten hat, zu verweisen. Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(5) Bei umfangreichen oder komplexen Begehren verlängert sich die in Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle den Einschreiter oder die Einschreiterin innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens darüber in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

(6) Ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig, hat sie auf schriftlichen Antrag des Einschreiters oder der Einschreiterin über sein oder ihr Begehren innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu entscheiden oder, falls sie zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag samt Bezug habendem Begehren ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat darüber innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages bei ihr mit Bescheid zu entscheiden. Werden die begehrten Dokumente nachträglich zur Verfügung gestellt und/oder ein verbindliches Lizenzangebot unterbreitet, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2015

(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die betreffende öffentlichemit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle zu empfangen inund den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Lage istöffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

(2) Geht aus einem Begehren im Sinne des Abs. 1 der Inhalt oder der Umfang der verlangten Bereitstellung von Dokumenten nicht ausreichend klar hervor, hat die betreffende öffentliche Stelle unverzüglich dessen Klarstellung zu veranlassen und kann dem Einschreiter oder der Einschreiterin die schriftliche Präzisierung seines oder ihres Begehrens mit dem Hinweis und der Wirkung auftragen, dass das Begehren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist als nicht eingebracht gilt.

(3) Ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des – gegebenenfalls (Abs. 2) präzisierten – Begehrens hat die öffentliche Stelle

1.

die begehrten Dokumente zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise zur Verfügung zu stellen und/oder

2.

ein verbindliches Vertragsangebot zu unterbreiten und/oder

3.

dem Einschreiter oder der Einschreiterin schriftlich unter Anführung der maßgeblichen Gründe und Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1) mitzuteilen, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder gegebenenfalls teilweise nicht entsprochen werden kann.

Die öffentliche Stelle hat sich dabei – soweit möglich und sinnvoll – elektronischer Mittel zu bedienen.

(4) Gründet die öffentliche Stelle die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 3) auf § 2 Abs. 2 Z 2, so hat sie auf den ihr bekannten Rechtsträger, der Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das betreffende Material erhalten hat, zu verweisen. Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(5) Bei umfangreichen oder komplexen Begehren verlängert sich die in Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle den Einschreiter oder die Einschreiterin innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens darüber in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

(6) Ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig, hat sie auf schriftlichen Antrag des Einschreiters oder der Einschreiterin über sein oder ihr Begehren innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu entscheiden oder, falls sie zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag samt Bezug habendem Begehren ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat darüber innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Antrages bei ihr mit Bescheid zu entscheiden. Werden die begehrten Dokumente nachträglich zur Verfügung gestellt und/oder ein verbindliches Lizenzangebot unterbreitet, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.

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