§ 12 WVBegG Schlußbestimmungen

Wiener Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Jahresfrist (§ 6 Abs. 4) ist in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013BGBl. I Nr. 161/2013, zu bestimmen.

(2) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2016

(1) Die Jahresfrist (§ 6 Abs. 4) ist in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013BGBl. I Nr. 161/2013, zu bestimmen.

(2) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.

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