Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 16 des Wiener Feuerwehrgesetzes geahndet. mehr lesen...
(1) Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat. Für die Verleihung von Dienstgraden gelten die Vorschriften des § 7.(2) Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind ... mehr lesen...
(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben.(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem ... mehr lesen...
(1) Die Bekleidungs- und Rüstungssorten sind den Wehrangehörigen gegen Empfangsbestätigung beizustellen. Sie bleiben Eigentum der Stadt Wien, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus der Wehr zurückzustellen.(2) Das Auswechseln oder die Benützung von Bekleidungs- ... mehr lesen...
(1) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten sind von jedem Wehrangehörigen genauestens zu befolgen.(2) Die Wehrangehörigen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erfüllung ihrer Obliegenheiten oder die Wirksamkeit des Einsatzes beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind ihnen verboten:a... mehr lesen...
(1) Die Zuweisung von Fahrzeugen, Löschgeräten, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmitteln an die Wehren obliegt dem Magistrat.(2) Für die gesicherte Verwahrung, die widmungs- und zweckmäßige Verwendung, die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der von der Stadt Wien zur Verfügung gestel... mehr lesen...
(1) Die taktische Einheit einer Wehr ist die Löschgruppe. Diese besteht in einfacher Besetzung ausder Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten,der Maschinistin bzw. dem Maschinisten undvier Einsatzkräften.(2) Die Sollstärke einer Wehr hat bei einer Ausrüstung mit einem Löschfahrzeug zu be... mehr lesen...
(1) Das Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erbracht wird... mehr lesen...
(1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. Diese bzw. dieser hat zu prüfen, o... mehr lesen...
(1) Der Einsatz der Wehren erfolgt entweder durch die Nachrichtenzentrale der Feuerwehr der Stadt Wien oder auf Grund unmittelbar bei den Brandmeldestellen der Wehren einlaufender Anzeigen. In letzterem Falle ist die Ausrückung unverzüglich mittels der Notrufnummmer an die Nachrichtenzentrale zu ... mehr lesen...
(1) Die Wehren haben in ihrem unmittelbaren Ortsbereich und dessen nächster Umgebung, ferner über besondere Anordnung des Magistrates auch anderwärts in Tätigkeit zu treten.(2) Die Wehren haben im einzelnen folgende Aufgaben zu erfüllen:a)die Pflege und Instandhaltung der von der Stadt Wien beige... mehr lesen...
Die Wehren sind der Dienstaufsicht des Magistrates unterstellt. mehr lesen...
Die Freiwilligen Feuerwehren (in der Folge kurz: Wehren) haben die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Wien -" unter Beifügung der näheren Ortsbezeichnung zu führen. mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren im Lande Wien (Wiener Feuerwehr-Verordnung)StF.: 26/1957 Änderung LGBl. Nr. 45/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 17 des Gesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 16... mehr lesen...