§ 1 WIWG Grundsätzliches

Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG§ 3) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(3) SofernUnbeschadet Abs. 4 haben öffentliche Stellen die Weiterverwendung bestimmter oder aller in ihrem Besitz befindlicher Dokumente generell genehmigen, haben sie sicherzustellen, dass diesedie Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2015

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG§ 3) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(3) SofernUnbeschadet Abs. 4 haben öffentliche Stellen die Weiterverwendung bestimmter oder aller in ihrem Besitz befindlicher Dokumente generell genehmigen, haben sie sicherzustellen, dass diesedie Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 10 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten