(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Ziffer einsals Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (§ 1 Z 6), ebenso als Mit... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 1 Z 6 bis 8, § 2, § 3 Z 1, 1a und 4, § 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 7 Z 6, 8 und 12 bis 14, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 14 bis § 19, § 21 Abs. 1, § 22 bis § 27d, § 28 Abs. 7 und 8, § 30 Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1 bis 3 und 7, § 34, § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 bi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, treten mit 1... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für j... mehr lesen...
Paragraph 19, Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich; im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (§ 18 Abs. 2) ist insofern b... mehr lesen...
Paragraph 20, Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:1.Ziffer einsFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließl... mehr lesen...
Paragraph 15, Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. mehr lesen...
Paragraph 9, Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft, § 62 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft, Paragraph 62, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Ku... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer, außer für szenische Zwecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 750 Euro, im Falle der Une... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen... mehr lesen...
1.Ziffer einsa)Litera aDer 1. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 zugrunde gelegt wird.b)Litera b§ 9 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes gilt nur für Gewinne aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.Paragraph 9, Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Rechtsnachfolger gilt Folgendes:1.Ziffer einsSie haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 8 fortzuführen. § 8 Abs. 3 gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.Sie haben die zum Umwandlungsstichtag maßge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Der römisch zwei. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.Paragraph 178 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Aufhebung des § 5a und die §... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 5a, § 44, § 45 Abs. 2 und § 176 Abs. 2a und 2b sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/97/EU über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 2. 2. 2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17. 8. 2016 S. 114 fallen.Paragraph 5 ... mehr lesen...
Absatz eins(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.(2)Absatz 2Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustan... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle älteren gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:1.Ziffer einsDas Kaiserlich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:1.Ziffer einsUmfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung;3.Ziffer 3der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichk... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Aussc... mehr lesen...
(1)Absatz einsTabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnunge... mehr lesen...
Paragraph 19, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8, 5a Abs. 4 und 5 und 7a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7... mehr lesen...
Paragraph 20, Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsTabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,2.Ziffer 2gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,gegen das Versandhandelsverbot gemäß Paragraph ... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,. mehr lesen...
(1)Absatz einsRauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtu... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.(2)Absatz 2Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirek... mehr lesen...
(1)Absatz einsRauchverbot gilt in Räumen für1.Ziffer einsUnterrichts- und Fortbildungszwecke,2.Ziffer 2Verhandlungszwecke,3.Ziffer 3schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen für elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen sich nicht auf jene Produkte, die einer Genehmigungspflicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311... mehr lesen...
(1)Absatz einsPackungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel mit folgenden Informationen beizulegen:1.Ziffer einsGebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Ju... mehr lesen...
§ 10g.Paragraph 10 g, Gebühren gemäß der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu. Gebühren gemäß der Paragraphen 9, Absatz 9 und 10a Absatz 7, Ziffer eins, fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die Einhaltung der §§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Bundesministerin oder der... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, obGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in el... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Erzeugnisses in ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verw... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:„Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“(2)Absatz 2Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu trag... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise1.Ziffer einsbestehen aus einem der im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als1.Ziffer eins„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen von1.Ziffer einsTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10e oder nach diesem Bundesge... mehr lesen...
§ 2a.Paragraph 2 a, Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Der Versan... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen.(2)Absatz 2,Für den Österreichischen Aufbau- und Res... mehr lesen...
Paragraph eins, Ziele dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsder Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz dient auch der Umsetzung einschlägiger Richtlinien der Europäischen Union, insbesondere im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeffizienz, sowie der Erreichung der damit verbundenen nationalen Zielvorgaben. Bei ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.(2)Absatz 2,Damit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt kundgemacht werden können, können die notwendigen Maßnahmen einschließlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Her... mehr lesen...
(Verfassungsbestimmung) I. Kroatisch A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt1.Ziffer einsim politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:Hornstein, Klingenbach, Oslip, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesent... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Förderung kann1.Ziffer eins in der Gewährung von Geldleistungen,2.Ziffer 2 in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,in anderer für die Ausbildung und Betreuung vo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Autochthone Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma.(2)Absatz 2,Die österreic... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen. Die Bundesregierung hat im Ein... mehr lesen...