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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8§§ 7a Abs. 2, 5a9 Abs. 49 und 5 und 7a10a Abs. 7 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der Paragraphen 57 a, Absatz 8,2, 5a9, Absatz 49 und 5 und 7a10 a Absatz 7, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 2 a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz 4, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 8§§ 7a Abs. 2, 5a9 Abs. 49 und 5 und 7a10a Abs. 7 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der §§ 2a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der Paragraphen 57 a, Absatz 8,2, 5a9, Absatz 49 und 5 und 7a10 a Absatz 7, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 2 a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 hat die Bundesministerin bzw.oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz 4, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.