§ 2a TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz), Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse - JUSLINE Österreich
§ 2a TNRSG Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins e, ist verboten.
In Kraft seit 20.08.2026 bis 31.12.9999
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