Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.
(4)Absatz 4,Jede Packung und jede Außenverpackung hat
1.Ziffer einseine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,
2.Ziffer 2das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,
3.Ziffer 3die Angabe des Nikotingehalts in Milligramm pro Gramm einer Konsumeinheit,
4.Ziffer 4die Nummer der Herstellungscharge und
5.Ziffer 5Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,
zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen dürfen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, wobei entgegen § 5d Abs. 1 Z 1 Informationen zum Nikotingehalt gemäß Abs. 4 Z 3 anzugeben sind.Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen dürfen keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten, wobei entgegen Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, Informationen zum Nikotingehalt gemäß Absatz 4, Ziffer 3, anzugeben sind.
(6)Absatz 6,Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.
(7)Absatz 7,Tabakfreie Nikotinerzeugnisse dürfen eine Gesamtmasse von 1,6 Gramm pro Konsumeinheit nicht überschreiten und maximal 16,6 Milligramm Nikotin pro Gramm enthalten.
(8)Absatz 8,Das Inverkehrbringen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen, welche die in § 8b Abs. 2 Z 5 angeführten Zusatzstoffe enthalten, ist verboten.Das Inverkehrbringen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen, welche die in Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Zusatzstoffe enthalten, ist verboten.
In Kraft seit 20.08.2026 bis 31.12.9999
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