§ 2b TNRSG

TNRSG - Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
Paragraph 2 b,

Der Verkauf von Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Der Verkauf von Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins e, an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

In Kraft seit 20.08.2026 bis 31.12.9999
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