Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Jedes tabakfreie Nikotinersatzerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.
(4)Absatz 4,Jede Packung und jede Außenverpackung hat
1.Ziffer einseine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,
2.Ziffer 2das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,
3.Ziffer 3die Nummer der Herstellungscharge und
4.Ziffer 4Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,
zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen dürfen keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten.Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen dürfen keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten.
(6)Absatz 6,Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.
In Kraft seit 20.08.2026 bis 31.12.9999
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