Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.09.2026
(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen von
1.Ziffer einsTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10f, 10h bis 10i oder den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10 f, 10 h bis 10 i oder den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2.Ziffer 2Tabak zum oralen Gebrauch oder
3.Ziffer 3Kautabak oder
4.Ziffer 4elektronischen Zigaretten, die Einwegprodukte sind,
ist verboten.
(2)Absatz 2,Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(2a)Absatz 2 a,Eine Packung eines tabakfreien Nikotinerzeugnisses muss mindestens 15 Konsumeinheiten enthalten.
(3)Absatz 3,Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,)
In Kraft seit 20.08.2026 bis 31.12.9999
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