§ 5 TNRSG Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:„Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“
  2. (2)Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:„Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“
  3. (3)Absatz 3,Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.
  4. (4)Absatz 4,Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.
  5. (4a)Absatz 4 a,Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen und müssen 50 % der jeweiligen Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren.
  6. (4b)Absatz 4 b,Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird. Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Die Flächen sind anhand ihrer Abmessungen nach Versiegelung der Ränder zu berechnen.
  7. (5)Absatz 5,Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf jenen Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist. Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Information auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.
  8. (6)Absatz 6,Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.
  9. (7)Absatz 7,Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sindDer allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Absatz eins und 2 sind
    1. 1.Ziffer einsin Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken,
    2. 2.Ziffer 2der Text hat den größtmöglichen Anteil der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche einzunehmen, sowie
    3. 3.Ziffer 3auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.
  10. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.

Stand vor dem 19.08.2026

In Kraft vom 20.05.2016 bis 19.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:„Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.“
  2. (2)Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat die folgende Informationsbotschaft zu tragen:„Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“
  3. (3)Absatz 3,Bei Zigarettenpackungen und Tabak zum Selbstdrehen in quaderförmigen Packungen ist der allgemeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Packungen, die Informationsbotschaft auf dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche anzubringen. Diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein.
  4. (4)Absatz 4,Bei Zigarettenpackungen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form einer Kappenschachtel („shoulder box“) mit Deckel, bei denen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren der beiden Teiloberflächen anzubringen. Der allgemeine Warnhinweis muss auch auf der Innenseite des Deckels erscheinen, die bei geöffneter Packung zu sehen ist. Die seitlichen Oberflächen dieser Art von Packung müssen mindestens 16 mm hoch sein.
  5. (4a)Absatz 4 a,Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen und müssen 50 % der jeweiligen Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren.
  6. (4b)Absatz 4 b,Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird. Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Die Flächen sind anhand ihrer Abmessungen nach Versiegelung der Ränder zu berechnen.
  7. (5)Absatz 5,Bei Tabak zum Selbstdrehen, der in Beuteln verkauft wird, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf jenen Flächen anzubringen, bei denen die volle Sichtbarkeit dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise gewährleistet ist. Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen Packungen sind der allgemeine Warnhinweis auf der äußeren und die Information auf der inneren Fläche des Deckels anzubringen.
  8. (6)Absatz 6,Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch die Information müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt werden.
  9. (7)Absatz 7,Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Abs. 1 und 2 sindDer allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Absatz eins und 2 sind
    1. 1.Ziffer einsin Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken,
    2. 2.Ziffer 2der Text hat den größtmöglichen Anteil der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche einzunehmen, sowie
    3. 3.Ziffer 3auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.
  10. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Positionierung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaft für Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen festzulegen.

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