§ 11 TNRSG Werbung und Sponsoring

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen NamenDas Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, Markenin der Presse oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbunggedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzungindirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist, dass der allgemeine Geschäftsverkehr.

1.

es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2.

keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, MarkenVom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisseder direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die nach Inin den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in Verkehr gebracht werdender Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.

(4) Ausgenommen vom Verbot desder Abs. 1 und 2 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den GemeinschaftsmarktMarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an denallen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;, sowie Werbung für verwandte Erzeugnisse nach § 1 Z 1e in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel.

5. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)
6. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

(5) Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.

(6) Die Ausnahme gemäß Abs. 4 Z 4 gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:

1.

Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;

2.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendlicheder Jugendlichen richten, ist verboten;

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen aufforderndenauffordernde Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (von Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinderdiese bestimmt sind, ist verboten;.

7. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.

(67) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(78) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 67 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an erwachseneRaucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines ZeitraumesZeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-BringenInverkehrbringen dieser Marke.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 12.08.2008 bis 19.05.2016

(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 dürfen NamenDas Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, Markenin der Presse oder Symbole, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits guten Glaubens sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für andere Erzeugnisse verwendet wurden, für diese anderen Erzeugnisse sowie für Werbunggedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder Sponsoring zugunsten dieser anderen Erzeugnisse verwendet werden. Voraussetzungindirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist, dass der allgemeine Geschäftsverkehr.

1.

es sich bei diesen anderen Erzeugnissen, Veranstaltungen oder Aktivitäten sowie bei der darauf bezogenen Werbung oder dem darauf bezogenen Sponsoring eindeutig nicht um Tabakerzeugnisse handelt und

2.

keine sonstigen für ein Tabakerzeugnis bereits benutzten Unterscheidungsmerkmale verwendet werden.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für Namen, MarkenVom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder Symbole für von Tabakerzeugnissen verschiedene Erzeugnisseder direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die nach Inin den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts-Kraft-Treten dieser Bestimmung entwickelt und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in Verkehr gebracht werdender Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.

(4) Ausgenommen vom Verbot desder Abs. 1 und 2 sind

1.

Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

2.

Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den GemeinschaftsmarktMarkt der Europäischen Union bestimmt sind;

3.

die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an denallen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen befugten Stellen;

4.

Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995;, sowie Werbung für verwandte Erzeugnisse nach § 1 Z 1e in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel.

5. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)
6. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

(5) Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.

(6) Die Ausnahme gemäß Abs. 4 Z 4 gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:

1.

Werbung für filterlose Zigaretten ist verboten;

2.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei, ist verboten;

3.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe Jugendlicheder Jugendlichen richten, ist verboten;

4.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen aufforderndenauffordernde Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen, ist verboten; Prominente im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, von denen infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Erfolge anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besonderes Ansehen genießen;

5.

Werbung für Tabakerzeugnisse unter Verwendung gezeichneter Bildererzählungen (von Comics) sowie einzelner Figuren daraus ist verboten;

6.

Werbung für Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für Kinderdiese bestimmt sind, ist verboten;.

7. Werbung für Tabakerzeugnisse durch Himmelschreiber oder ähnliche die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erregende Aktionen ist verboten.

(67) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(78) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 67 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an erwachseneRaucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines ZeitraumesZeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-BringenInverkehrbringen dieser Marke.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten