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Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 sowie Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983BGBl. I Nr. 13/2006. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, sowie Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 sowie Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983BGBl. I Nr. 13/2006. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, sowie Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.