§ 10g TNRSG Gebühren

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 19.08.2026
§ 10g.Paragraph 10 g,

Gebühren gemäß der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu. Gebühren gemäß der Paragraphen 9, Absatz 9 und 10a Absatz 7, Ziffer eins, fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 19.08.2026
§ 10g.Paragraph 10 g,

Gebühren gemäß der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu. Gebühren gemäß der Paragraphen 9, Absatz 9 und 10a Absatz 7, Ziffer eins, fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu.

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