§ 9 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 9,

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender alphabetischer, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach § 13 Z 2 entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach § 20 Z 7 bekanntzugeben. Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach Paragraph 13, Ziffer 2, entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach Paragraph 20, Ziffer 7, bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.07.2026
Paragraph 9,

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender alphabetischer, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach § 13 Z 2 entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach § 20 Z 7 bekanntzugeben. Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach Paragraph 13, Ziffer 2, entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach Paragraph 20, Ziffer 7, bekanntzugeben.

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