§ 9 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.

In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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