§ 8 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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