§ 8 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf BerufungBeschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissiondas Bundesverwaltungsgericht zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.2013

Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf BerufungBeschwerde an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissiondas Bundesverwaltungsgericht zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

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