Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.09.2026
Paragraph 15,
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 RAPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 RAPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 RAPG