§ 23 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das gemäß § 1 zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.

In Kraft seit 01.07.1986 bis 31.12.9999
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