Art. 7 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(RAPG) tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 2 Abs. 1 RAPG – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

In Kraft seit 09.06.2016 bis 31.12.9999
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