Art. 6 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Es treten in Kraft

a)

der Art. I dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 1986,

b)

die übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1986.

(2) Es treten außer Kraft

a)

mit dem Inkrafttreten des Art. I dieses Bundesgesetzes

1.

die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 264, wodurch infolge Allerhöchster Entschließung vom 10. Oktober 1854 neue gesetzliche Bestimmungen über die zur Ausübung der Advokatur erforderliche praktische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden;

2.

der Art. XVII der 8. Gerichtsentlastungsnovelle vom 26. Juli 1933, BGBl. Nr. 346/1933;

3.

der § 3 und der § 4 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1983;

b)

mit dem Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen

1.

die Hofkanzleidekrete vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14;

2.

der § 6 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1983.

(3) Für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem 1. Jänner 1986 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, gelten, sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen.

(4) Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Jänner 1989 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerliste bleiben aufrecht.

(6) Gleiches gilt für in diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie nach den Hofkanzleidekreten vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14.

(7) Bestehende Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von freien Gewerben fallen, bleiben durch § 8 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II Z 4 dieses Bundesgesetzes unberührt.

(8) Art. IV Z 5 dritter Satz des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit 1. Juli 1986 in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Art. I § 27 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, des Art. I § 28 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Art. II Z 10 und des Art. VI Abs. 2 lit. b Z 1 und Abs. 6 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.05.1987 bis 31.12.9999
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