Norm: RAPG §23 RAPG § 23 heute RAPG § 23 gültig ab 01.07.1986
Rechtssatz:
Mit Rücksicht darauf, dass bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit außer der Übersichtlichkeit, dem Stil, der Sprachgewandtheit, der Entwicklung der Argumentation etc., lediglich ein einziger Rechtsfall aus einem... mehr lesen...
Norm: RAPG §23 RAPG § 23 heute RAPG § 23 gültig ab 01.07.1986
Rechtssatz:
Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß § 23 RAPG ist einheitlich zu beurteilen ist. Es gibt nur eine Gesamtbewertung der bei der Prüfung gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungskan... mehr lesen...
Norm: AVG §56 EGVG ArtII Abs6 Z4 RAPG §23 AVG § 56 heute AVG § 56 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998 RAPG § 23 heute ... mehr lesen...